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Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO)

Ab dem vergangenen Sonntag (12.09.2021) gilt die 26. CoBeLVO, die in einigen Punkten wesentliche Änderungen zu den bisherigen Regelungen enthält.

210908_26_CoBeLVO
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Insbesondere gelten folgende Vorgaben:

Ø Grundsätzlich erfolgt eine Abkehr von der ausschließlichen Betrachtung der Sieben-Tage-Inzidenz. Zukünftig werden drei verschiedene Inzidenz-Werte (u.a. Hospitalisierungsrate) betrachtet, bei deren Überspringen verschiedene Warnmechanismen greifen. Die Einschränkungen aufgrund der greifenden Warnmechanismen sind für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren wesentlich geringer als für nicht geimpfte Personen.

Ø Für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren entfällt grundsätzlich die Testpflicht (Ausnahme: Sonderfall Schule).

Ø Zusammenkünfte im öffentlichen Raum dürfen mit höchstens 25 nicht geimpften / nicht genesenen Personen stattfinden; diese Anzahl reduziert sich, je nachdem, welche Warnstufe gerade zum Tragen kommt; eine Begrenzung für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren besteht nicht mehr (Beachte: Veranstaltungen müssen nach wie vor angemeldet werden).

Ø Die Vorgaben zu Veranstaltungen wurden grundsätzlich überarbeitet (siehe § 5). Wichtigste Änderung ist, dass bei Veranstaltungen, bei denen maximal 25 nicht geimpfte/nicht genesene Personen anwesend sind, die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht entfällt (im Innen- und im Außenbereich). Dies bedeutet, dass in diesem Fall z.B. Konzerte des Musikvereins oder andere Veranstaltungen bis auf wenige Einschränkung annähernd normal durchgeführt werden können.

Ø Sport im Amateurbereich sowie Kultur im Laienbereich kann mit einer unbegrenzten Personenanzahl durchgeführt werden, von denen jedoch maximal 25 Personen nicht geimpft oder nicht genesen sein dürfen. Diese Personenanzahl reduziert sich noch in den verschiedenen Warnstufen. Dies stellt womöglich insbesondere im Bereich der Jugend (12 bis 18 Jahre) ein Problem dar, da in diesem Altersbereich derzeit noch wenige Personen geimpft sind. Für die Einhaltung der Vorschrift ist der jeweilige Verein verantwortlich.

Ø Die 26. CoBeLVO gilt bis einschließlich 10. Oktober 2021, da in regelmäßigen Abständen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Überprüfung der Auflagen stattfinden muss. Jedoch ist das geänderte Konzept der Verordnung auf Dauer angelegt, da die Landesregierung die Einschränkungen für Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren auch im kommenden Winter gering halten möchte. Ebenso soll es für die Planung von Veranstaltungen (z.B. Karneval) ein gewisse Planungssicherheit geben.

Bei Rückfragen zu der neuen Verordnung stehen wir gerne zur Verfügung.




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