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SATZUNG

(Gültig ab 29.03.2015)

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

§ 6 Rechtsmittel

§ 7 Vereinsorgane

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

§ 10 Gesetzliche Vertretung

§ 11 Jugend des Vereins

§ 12 Abteilungen

§ 13 Protokollieren der Beschlüsse

§ 14 Kassenprüfung

§ 15 Auflösung des Vereins___________________________________________________________________________________

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1920 in Könen gegründete Sportverein trägt den Namen "Sportverein FC Könen 1920 e.V.". Er ist Mitglied des Fußballverbandes Rheinland innerhalb des Sportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

Der Verein hat seinen Sitz in Konz-Könen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Anschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Für besondere Verdienste und den Einsatz für den Verein können an Mitglieder des Vereins, sowie Außenstehende Personen Ehrungen verliehen werden. Hierüber berät und entscheidet der Vorstand.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

§ 4 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können vom Beitrag freigestellt werden (näheres siehe Finanz- und Beitragsordnung).

 

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigen Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

a) Vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) Verweis,
b) Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
d) Hausverbot.

Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angaben des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 6 Rechtsmittel

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist der Einspruch zulässig.

Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältesten-/Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältesten-/Ehrenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Orange des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung;

- der Vorstand;
- Ältesten-/Ehrenrat;
- der Gesamtjugendausschuss.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.

Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der öffentlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden,. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand arbeitet als:

a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus :
- dem Präsidium, bestehend aus 3 Mitgliedern,
- dem Geschäftsführer
- sowie dem 1. Kassierer

b) Gesamtvorstand, bestehend aus
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem 2. Geschäftsführer,
- dem 2. Kassierer,
- den Abteilungsleitern und dem Vereinsjugendleiter.

Die Aufgabenverteilung regelt ein jeweils zu erstellender Geschäftsverteilungsplan.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode oder bei Nichtbesetzung eines Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Das Präsidium beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Kommt eine Mehrheit dennoch nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Bedarf können Mitglieder, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, hinzugezogen werden. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

Der Gesamtvorstand beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit der vorbereitenden Beschlussfassung einzelner Entscheidungen.

Vergütungen für die Vorstandstätigkeit:

Bei Bedarf können Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit im Rahmen des ideellen Bereiches und des Zweckbetriebes unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit obliegt dem Vorstand.

 

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich. Je 2 Mitglieder des Präsidiums sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§ 11 Jugend des Vereins

 

Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Jugend ein Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt.

Die Jugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend erarbeitet Vorschläge über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes neu gegründet oder aufgelöst.

Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter, ihren Stellvertreter und Mitarbeiter (z.B. Trainer) sowie einen Jugendleiter und dessen Stellvertreter geleitet. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt; der Jugendleiter und dessen Stellvertreter von der Jugendvollversammlung und anschließend von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind dem Gesamtvorstand gegenüber verantwortlich.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend; für die der Jugendvollversammlung gelten darüber hinaus die Bestimmungen der Jugendordnung.

Beiträge, Aufnahmegebühren siehe Finanz- und Beitragsordnung.

 

§ 13 Protokollieren der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel all seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Konz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschule Könen zur Verfügung zu stellen hat.

Konz-Könen, 29.03.2015

1 Name
2 Erwerb
3 Beendigung
4 Beiträge
5 Straf
6 Rechtsmittel
7 Vereinsorgane
8 Mitgliderversammlung
9 Vorstand
10 gesetzliche
11 Jugend
12 Abteilungen
13 Protokollieren
14 Kassenprüfung
15 Auflösung
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